Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe Februar 2026:
-
Last-Minute-Änderung bei den Überstunden und beim Feiertagsarbeitsentgelt Geänderter Überstundenfreibetrag und angekündigte Änderung zum Feiertagsarbeitsentgelt.Artikel lesen
-
Luxusimmobilien im Fokus Neue umsatzsteuerliche Regelungen für die Vermietung von Luxusimmobilien.Artikel lesen
-
Verschärfte Auslegung des VwGH zum Mantelkauftatbestand Gesamtbild der Verhältnisse entscheidend für den Mantelkauftatbestand.Artikel lesen
-
Neueste Aussagen der OECD zur Homeoffice-Betriebsstätte Keine Homeoffice-Betriebsstätte bei Nutzung im Arbeitnehmerinteresse.Artikel lesen
-
Vereinfachungen für Registrierkassenbetreiber beschlossen Abänderungsantrag zum Abgabenänderungsgesetz 2025 bringt Erleichterungen für Registrierkassenbetreiber.Artikel lesen
-
Achtung: Check aller geringfügigen Dienstverhältnisse mit Jahresbeginn Einfrieren der Geringfügigkeitsgrenze birgt Gefahr des Verlustes des Geringfügigkeitsstatus.Artikel lesen
Haftung eines Geschäftsführers im Insolvenzverfahren
Befindet sich eine Gesellschaft in der Krise und droht ein Insolvenzverfahren, so stellt sich hier oftmals auch die Frage, ob im Rahmen dessen auch die handelsrechtliche Geschäftsführerin bzw. der handelsrechtliche Geschäftsführer zur Haftung für etwaige Schulden der Gesellschaft herangezogen werden kann. Grundsätzlich haftet zwar die Gesellschaft selbst mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen, bei schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten (objektiver Sorgfaltsmaßstab) kann jedoch auch der handelsrechtliche Geschäftsführer zur Haftung herangezogen werden. Eine solche Haftung kann sich beispielsweise in Zusammenhang mit nachfolgenden Tatbeständen ergeben:
- Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteresse (kridaträchtiges Handeln oder Verhalten);
- Haftung für die Vornahme von Zahlungen nach Insolvenzreife – Masseverkürzung;
- Nicht rechtzeitige Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens;
- Haftung für Abgaben und SV-Beiträge bei schuldhafter Pflichtverletzung;
- Bei nach den Rechnungslegungsvorschriften prüfungspflichtigen GmbHs im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens: Die Nichtbeantragung des Reorganisationsverfahrens trotz vermutetem Reorganisationsbedarf sowie die Nichtaufstellung bzw. Nichtprüfung des Jahresabschlusses.
Schutzmaßnahmen für Geschäftsführungsorgane
Um eine persönliche Haftung für Führungskräfte weitestgehend einzudämmen, sollten nachfolgende Punkte beachtet werden:
- Laufende Liquiditätsplanung
- Frühzeitige Sanierungsprüfung
- Umfassende Dokumentation wichtiger Geschäftsentscheidungen
- Vermeidung selektiver Zahlungen
- Rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrages
- Abschluss einer D&O-Versicherung
Stand: 27. Januar 2026
